Mieterhöhungen sind für viele Mieter ein Ärgernis. Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 26.10.2011, Az.: 13 S 41/11) hat sich bereits letztes Jahr mit einem Fall befasst, in dem ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangte. Als der Mieter hierauf keine Reaktion zeigte, zog der Vermieter einfach eigenmächtig den höheren Betrag vom Konto des Mieters ein. Auch hierauf reagierte der Mieter zunächst nicht. Erst drei Jahre später machte er die Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge geltend.
Zu Recht, wie das Landgericht Stuttgart entschied. Dreh und Angelpunkt der Entscheidungsgründe war letztlich die Frage nach einer Verwirkung. Verwirkung meint insoweit, dass seit der erstmaligen Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (hier Rückforderung der zuviel gezahlten Miete) ein längerer Zeitraum verstrichen ist und zudem besondere Umstände eingetreten sind, die ein schutzwürdiges Vertrauen beim Schuldner (hier: der Vermieter) hervorrufen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Letzteres verneinte das Landgericht. Der Vermieter im Fall habe sich rechtswidrig verhalten, da er ohne Zustimmung des Mieters einfach eigenmächtig die Miete erhöht habe. Daher durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass er die zuviel gezahlte Miete behalten kann. Eine Zustimmung zu der Mieterhöhung konnte insbesondere nicht in der widerspruchslosen Hinnahme der Mieterhöhung gesehen werden. Ein Schweigen hat im Rechtsverkehr nämlich – von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich keinerlei Bedeutung.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Er vertritt viele Mandanten in mietrechtlichen Streitigkeiten. Gerade wenn es um Mieterhöhungen geht, sind Vermieter sehr einfallsreich, wie der Jurist berichtet. Im Fall war aber ganz klar, dass der Vermieter nicht einfach ohne Rücksprache mit seinem Mieter die Miete erhöhen durfte. Er wurde daher zu Recht auf Rückzahlung der Miete verurteilt. Wenn auch Sie mit Ihrem Vermieter um die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung streiten, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
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