Anleger in HCI-Schiffsfonds müssen auch im neuen Jahr schlechte Nachrichten verkraften. Wie das fondstelegramm am 3. Januar 2014 berichtet, wurden die HCI-Schiffe MS Aachen (Az.: 7 IN 54/13) und MS Amanda (Az.: 7 IN 55/13) unter vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt.
Den betroffenen Anlegern droht nicht nur der Totalverlust ihres investierten Geldes, sondern möglicherweise werden auch bereits geleistete Ausschüttungen durch das Emissionshaus wieder zurückgefordert. Das sollten die geschädigten Anleger jedoch nicht einfach so hinnehmen, sondern ihrerseits ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen. „Da gerade bei Schiffsfonds schon die Anlageberatung in vielen Fällen fehlerhaft war, stehen die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen in vielen Fällen gut“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. „Mit den Anteilen an Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen erworben. Als solche sind sie naturgemäß auch Risiken ausgesetzt, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen. Als sichere Altersvorsorge ist ein Schiffsfonds in der Regel nicht geeignet“, erklärt Cäsar-Preller. Die Erfahrung zeige aber, dass Schiffsfonds häufig als sehr renditestarke und gleichzeitig sehr sichere Kapitalanlage beworben wurden. Weitere Risikofaktoren bei Schiffsfonds seien u.a. die meist langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile.
Darüber hinaus müssen die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, den Anleger informieren. „Damit ist nicht nur das Agio gemeint, sondern alle Rückvergütungen, die an die Bank fließen“, ergänzt Cäsar-Preller. Laut der aktuellen Rechtsprechung des BGH müssen die Anleger über diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden, da diese großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können und möglicherweise einen Konflikt der Bank zwischen deneigenen Interessen und denen des Kunden offenbaren.
Auch die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen sollte nicht einfach so hingenommen werden. „Auch hier hat der BGH entschieden, dass die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur dann zulässig ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist“, so Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.
Mehr Informationen: a href=“http://www.schiffsfonds-anteile.de“>www.schiffsfonds-anteile.de
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