Immer noch weit erbreitet ist die Rechtsansicht, man könne als Vater eines Kindes seine Vaterschaft nur durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor Gericht klären lassen. Die Angst davor, nämlich dass sich in der Tat herausstellen könnte, dass man nicht der Vater des Kindes ist und mit dieser gerichtlichen Klärung sodann aber auch sämtliche Rechte, wie insbesondere das Umgangsrecht, an dem Kind verliert, welches man vielmals jahrelang mit großgezogen hat und liebt, hat viele zweifelnde Väter von einer Vaterschaftsanfechtungsklage abschrecken lassen.
Vielmehr ist der zweifelnde Vater hingegangen und hat einen heimlichen DNA-Test durchführen lassen, jedoch mit der Folge, dass dieses Ergebnis rechtlich nicht verwertbar ist.
Nach wie vor denken die meisten Väter, die Klärung ihrer Vaterschaft, welche auch rechtlich relevant ist, sei ausschließlich durch die Vaterschaftsanfechtungsklage möglich mit der Konsequenz, ihre Rechte hinsichtlich des Kindes zu verlieren. Doch genau dies ist falsch.
Seit mittlerweile fast zwei Jahren gibt es einen Anspruch sowohl des Vaters aber auch der Mutter und auch des Kindes selbst jeweils gegen die beiden anderen auf Klärung der Abstammung. Dies bedeutet, die beiden anderen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und sich hierzu Proben entnehmen lassen. Für den Fall, dass sie nicht einwilligen, wird die Einwilligung vom Familiengericht ersetzt -außer dies steht in außergewöhnlichen Fällen nicht im Einklang mit dem Kindeswohl, etwa weil das Kind psychisch schwer krank ist und dies es noch mehr belasten würde. Der zweifelnde Vater -bzw. die zweifelnde Mutter oder auch das zweifelnde Kind selbst- kann sodann bei negativem Vaterschaftstest auf Anfechtung klagen mit der Folge sämtlicher rechtlicher Konsequenzen -Verlust des Umgangsrechts und Sorgerechts aber andererseits auch keine Unterhaltspflicht mehr gegenüber dem Kind.
Der Zweifelnde kann selbstverständlich auch nach wie vor sofort die Anfechtung der Vaterschaft erklären.
Aber Achtung, es besteht eine Anfechtungsfrist von zwei Jahren. Diese beginnt zu laufen, sobald man von Umständen erfährt, die einem ernsthaft an der Vaterschaft zweifeln lassen. Mit dem Verfahren auf Klärung der Abstammung kann man diese Frist zunächst hemmen. Erfährt bspw. der Vater im Januar 2010, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes einen Liebhaber hatte, so müsste der zweifelnde Vater innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anfechten, da er ja ab diesem Zeitpunkt Kenntnis der Umstände hatte, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, also bis spätestens Januar 2012. Lässt er jedoch zunächst die Vaterschaft gerichtlich klären, so wird die Frist zur Anfechtung angehalten. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt -also das Ergebnis, dass er nicht der Vater ist- fängt die Frist nach weiteren sechs Monaten erst an zu laufen. Würde also die gerichtliche Entscheidung im April 2010 vorliegen, so läuft die Frist erst ab Oktober 2010 bis Oktober 2012.
Für Väter, welche unter Umständen verfahrenkostenhilfeberechtigt sind -früher Prozesskostenhilfe- ist jedoch noch wichtig und dies sollte nicht verschwiegen werden, dass die Abstammungsuntersuchung im Rahmen des Verfahrens zur Klärung der Vaterschaft nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt ist. Hier wird nur das Verfahren an sich durch Verfahrenskostenhilfe gedeckt. Die Kosten für die Untersuchung -welche in der Regel bei mehreren hundert Euros liegen- muss der Antragssteller selber bezahlen.
Dies ist bei der Anfechtungsklage anders. Hier zählen die Gutachterkosten -also die Untersuchungskosten- zu den Gerichtskosten und sind von der Verfahrenskostenhilfe mit umfasst.
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