Arbeitnehmer sollten sich im Urlaub erholen. Ein Zweitjob steht diesem Zweck aber entgegen. Zudem ist es gerichtlich verboten, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Verstößt man dagegen, riskiert man eine Abmahnung. Laut dem Bundesurlaubsgesetz sind deshalb alle Erwerbstätigkeiten in den Ferien verboten, die diesem Zweck entgegenstehen.
Zum Beispiel dürfen Büroangestellte keinen weiteren Bürojob annehmen. Jedoch sei es kein Problem mit einer Tätigkeit, die sich vom Arbeitsalltag deutlich unterscheidet. Somit darf ein Büroangestellter zum Beispiel in seinem Urlaub im Biergarten arbeiten. Auch wenn das körperlich anstrengend ist.
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